Kurhaus Nordstrand - exklusive Ferienwohnung

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6 Gäste
65 m²
2 Schlafzimmer
1 Bad
Spülmaschine
WLAN im Zimmer
Haustiere willkommen

Überblick zur Unterkunft

Ihre Wohneinheit: Fewo 31

Das denkmalgeschützte Kurhaus Nordstrand im Ostseebad Göhren ist nur wenige Schritte vom feinen Sandstrand und der Seebrücke entfernt. Die exclusive Nichtraucherferienwohnung ist auf Grund der historischen Grundrisse sehr großzügig geschnitten und bietet Platz für 2 bis 6 Personen. Im hauseigenen italienischen Restaurant können Sie sich verwöhnen lassen. 2019 wurde die Fewo komplett neu renoviert und möbliert.
Beschreibung: liebevoll eingerichtete Ferienwohnung - Nichtraucher - ca. 65m² - Hochparterre - Wohnzimmer mit Couch (Aufbettungsmöglichkeit für 2 Personen 1,60x2,00m - eine Fläche), TV und Esstisch mit 6 Stühlen - Küchenzeile mit 4 Induktionskochplatten, Backofen, Geschirrspüler, Kühlschrank und diversen Küchenutensilien - 2 Schlafzimmer - 1x mit Boxspring-Doppelbett (1,80 x 2,00 m - eine Fläche) und 1x mit 2 Einzelbetten (beide Zimmer nur mit geschlossenen Oberlichtern zum Flur - keine Fenster) - großes Bad mit DU/WC.

Die Wohnanlage

Das Haus - Kurhaus Nordstrand - befindet sich in der Strandstraße nur wenige Gehminuten vom Nordstrand entfernt. Mehrere großzügige und familienfreundliche Ferienwohnungen befinden sich im Kurhaus Nordstrand.

Die Wohnung befindet sich im Erdgeschoss, zentral gelegen,

Sie ist komplett eingerichtet und besticht durch Ihre großzügiger Raumaufteilung. Einkaufsmöglichkeiten (Supermarkt, Drogerie, Souvenierläden) und Restaurants befinden sich in unmittelbarer Nähe. PKW- Stallplatz am Haus.

Stellplätze befinden sich auf dem Hof des Hauses, da die Anzahl der Fewo allerdings die Anzahl der Stellplätze überschreitet, kann es vorkommen, dass nicht jeder Mieter zu jedem Zeitpunkt einen Parkplatz nutzen kann. Dieser Umstand berechtigt nicht zu einer Kürzung des Mietzinses.

Jedem Feriengast wird grundsätzlich nur ein Parkausweis für die Dauer des Aufenthaltes zur Verfügung gestellt. Durch den Parkausweis wird lediglich das Recht zur Benutzung freier Stellplätze begründet, jedoch besteht kein Anspruch auf Bereitstellung wenn alle belegt sind.